Mit dem Netzwerkdurchsetzungsgesetz (NetzDG) oder „Facebook-Gesetz“ will die Politik gegen Hetze und Fake News in sozialen Netzwerken vorgehen. Eine sinnvolle Maßnahme oder realitätsferne Symbolpolitik?
Hass im Netz: leider inzwischen genauso „normal“ wie Pöbeln im Straßenverkehr, Kneipenschlägereien nach starkem Alkoholgenuss oder die gewalttätige Fankultur in der Südkurve. Während letztgenannte Beispiele seit langem bekannte Phänomene darstellen und mittlerweile weitestgehend schulterzuckend hingenommen werden, sind Hassposts ein im Vergleich neuer Trend. Entsprechend hilflos – und auch unwillig – zeigten sich die Betreiber der Internetplattformen bei Zensur und Löschung von Beiträgen.
Zweifellos ist die Meinungsfreiheit auch und gerade im Netz ein hohes Gut, auch wenn es nationale Unterschiede gibt: In den USA liegt die Messlatte für das Sagbare beispielsweise deutlich höher als in Deutschland. Dennoch existiert wohl kaum eine zivilisierte Gesellschaft, in der jeder jedem alles ungestraft an den Kopf werfen darf. Volksverhetzung mag da noch ein typisch deutscher Straftatbestand sein; eine gezielte Beleidigung oder ein Aufruf zum Mord sind auch international geächtet.
Heiko Maas hatte das NetzDG in seiner Zeit als Bundesjustizminister erarbeitet (© Verbraucherzentrale Bundesverband, Flickr, CC BY 2.0 - Original-Bild)
Der Gesetzgeber ist gefordert, sich auf die neuen Gegebenheiten einzustellen, die Facebook und Co. mit sich bringen. Die deutsche Politik hat im vergangenen Jahr einen ersten Schritt gemacht und einen „Gesetzesentwurf zur Verbesserung der Rechtsdurchsetzung in sozialen Netzwerken“ erarbeitet, das so genannte Netzwerkdurchsetzungsgesetz (NetzDG). Das NetzDG richtet sich primär gegen Hetze und Falschmeldungen in sozialen Medien – für die neben den Absendern auch die Plattformen verantwortlich sind, auf denen die entsprechenden Posts veröffentlicht werden. Seit Januar 2018 ist die Übergangsfrist abgelaufen und das Gesetz kommt für alle Unternehmen verbindlich zur Anwendung.
So sperrig der Name in bekannter Gesetzgeber-Manier ist, so umstritten war von Beginn an seine Eignung. Natürlich scheinen politische Maßnahmen angesichts der Exzesse auf den sozialen Plattformen sinnvoll – es wirkt auf einige aber doch etwas weltfremd, den digitalen „Müll“ per Ansage verbieten zu wollen.
Das Gesetz richtet sich unmittelbar an Anbieter von Diensten, die gewinnorientiert Plattformen im Internet betreiben, auf denen die Nutzer beliebige Inhalte mit anderen austauschen, teilen oder der Öffentlichkeit zugänglich machen. Ausdrücklich nicht betroffen sind journalistisch geprägte Plattformen.
Paragraf 2 des NetzDG verpflichtet die Anbieter sozialer Netzwerke, regelmäßig Berichte zu erstellen und im Bundesanzeiger zu veröffentlichen. Darin sollen sie kenntlich machen, wie sie strafbare Handlungen auf ihrer Plattform unterbinden, wie sie mit Beschwerden umgehen und wie viele es davon gibt, nach welchen Kriterien Inhalte gelöscht werden und wer dafür verantwortlich ist.
Beatrix von Storch und ihr Twitter-Account fielen dem NetzDG mit als erste zum Opfer (© Superbass, CC-BY-SA-4.0, via Wikimedia Commons - Original-Bild)
Die Wirksamkeit des Gesetzes muss sich erst noch zeigen. Vor allem weil die Beurteilung von Inhalten eine anspruchsvolle Aufgabe ist, die nur mit viel Fingerspitzengefühl ausgeführt werden kann. Obwohl strafbare Äußerungen durchaus klar definiert sind, gibt es viele Grenzfälle, die jeweils im Einzelnen geklärt werden müssen. Einige Kritiker befürchten eine Beschwerdeflut übermotivierter Bürger. Zudem wird davor gewarnt, dass mit dem NetzDG satirische Inhalte und emotional geführte Diskussionen im Internet zukünftig einen deutlich schwereren Stand haben werden. Neben all den berechtigten Sorgen, sollte jedoch auch die Symbolkraft des NetzDG nicht übersehen werden: Das Netz ist kein rechtsfreier Raum!
Es ist also eine komplexe Diskussion, in der es um die richtige Balance von nötigem Schutz und einschränkender Bevormundung geht. Dass die Diskussion geführt wird, ist unvermeidlich; wie sie geführt wird und wie sich das NetzDG in der Praxis bewährt, hängt von Nutzern und Plattformbetreibern ab.
In jedem Fall ist absehbar, dass das NetzDG allein nicht ausreichen wird, um die Nutzer vollumfänglich vor verbalen Cyber-Attacken zu schützen. Eine zusätzliche Hilfestellung bieten Versicherungen gegen Internetkriminalität wie der INTER CyberGuard, die bei der Löschung beleidigender Inhalte aus dem Netz unterstützen und juristische sowie psychologische Beratung bieten.
So schützt Sie der INTER CyberGuard über das NetzDG hinaus: